Die Gebühren für tierärztliche Leistungen wurden durch eine „Änderung der Tierärztegebührenordnung“, einer Verordnung des Bundes, nach neun Jahren erstmals pauschal um 12 Prozent angepasst. § 4 der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) schreibt vor, dass eine Unterschreitung der einfachen Gebührensätze grundsätzlich nicht zulässig ist.
Tierärtze sind daher gehalten, ihre Preise entsprechend anzupassen. Eine allgemeine Angleichung der Vergütung tierärztlicher Leistungen an die gesamtwirtschaftliche Entwicklung in Deutschland ist seit mittlerweile neun Jahren nicht erfolgt. Die Höhe der aktuellen Anpassung entspricht aber noch nicht einmal dem Infl ationsausgleich und ist dementsprechend äußerst maßvoll. Überdies sind die Praxiskosten, die bis zu 75 Prozent des Umsatzes betragen, in weit höherem Maße gestiegen als die Infl ationsrate. Das liegt vor allem an gestegenen Kosten für medizinische Geräte, Personal, Versicherungen, Entsorgung und Energie.
In den letzten Jahren wurden den praktizierenden Tierärzten darüber hinaus ohne Gegenleistung zahlreiche zusätzliche Verpfl ichtungen im Rahmen der Qualitätssicherung auferlegt. Dazu gehören Fortbildungsverpflichtungen und Dokumentationspfl ichten, die erhebliche Investitionen in die Computertechnik/Software und einen hohen Zeitaufwand verursachen.